Aufnahmeantrag (interaktiv)
DWZ-Rangliste

DWZ-Rangliste SK Neuperlach

https://www.schachbund.de/verein/22030.html

Bedienungsanleitung Schachuhr DGT 2010

Bedienungsanleitung DGT 2010

Hin und wieder fällt dem einen oder anderen Vereinsmitglied die Handhabung unserer elektronischen Schachuhren schwer. Das gilt sowohl für das Einrichten der Bedenkzeitregelung als auch für das korrekte Ablesen der Uhr gerade in Zeitnotsituationen.

Daher gibt's hier die Bedienungsanleitung zum gefälligen Selbststudium.

Oder die Anleitung für die Einstellung der Schachuhr u.a. auf Turniermodus.

Abrechnungsdienst

Abrechnungsdienst 2023/24

 

Monat

Name

Mai 2023

Philip Janicki

Juni 2023

Rudolf Karger

Juli 2023

Rainer Marcus

August 2023

Rudi Kahler

September 2023

Lewin-Jan Wolf

Oktober 2023

Ron Nienkemper

November 2023

Werner Mattgey

Dezember 2023

Julian Sacchi

Januar 2024

Alexander Würdinger

Februar 2024

Martin Maurer

März 2024

Matthias Pröschel

April 2024

Matthias Pröschel

Satzung

§1 Name und Vereinszweck

Der Verein führt den Namen "1. Schachklub Neuperlach". Er hat seinen Sitz in München und ist in Vereinsregister eingetragen. Vereinszweck ist die Pflege des Schachspiels zwischen den Vereinsmitgliedern und in Wettbewerb mit anderen Schachvereinen.

§2 Verbandsbindung

Der Verein ist Mitglied den Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne den Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfoIgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung beim Vereinsausschuß zu. Die entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, falls keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,- oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand,

b) der Vereinsausschuß,

c) die Mitgliederversammlung.

§6 Zusammensetzung des Vorstands/Wahl

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schriftführers innehat. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein allein - gerichtlich und außergerichtlich - im Sinne den § 26 BGB.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist dem Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von DM 300,- in Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen.

Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

§7 Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern,
b) den Beiräten.

 

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach Paragraph 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt der die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal in Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Dem Vereinsausschuss müssen alle Beiräte angehören: - der Kassierer, - der Jugendwart. - der Turnierleiter.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die an Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstands die Wahl des Vorstands, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiträte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung stehenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter oder einem Mitglied den. Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.

§9 Geschäftsjahr/Mittelverwendung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel des Vereins (z.B. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Beitragspflicht/Aufnahmegebühr

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§11 Erlass von Vereinsordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung eine 3/4--Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband München in Bayerischen Schachbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

München den 26.2.1981

1. und 2. Vorsitzender